Satzung.

                                                             Satzung der organisierten Gruppierung

„Bürgerliste Estenfeld-Mühlhausen“

in Erstfassung vom 22.09.2025

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Gruppierung führt den Namen „Bürgerliste Estenfeld-Mühlhausen“, welche mit „BEM“ abgekürzt wird.

(2) Die Gruppierung strebt an in das Vereinsregister eingetragen zu werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(3) Der Sitz der Gruppierung ist 97230 Estenfeld.

§ 2 Zweck

(1) BEM ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Estenfeld mit seinem Ortsteil Mühlhausen.

(2) 1Ziel von BEM ist eine Mitgestaltung des bürgerlichen und politischen Lebens in der Gemeinde Estenfeld mit seinem Ortsteil Mühlhausen. ²Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, sich als parteifreie Gruppierung an Gemeinderats- und an Bürgermeisterwahlen in der Gemeinde Estenfeld mit seinem Ortsteil Mühlhausen zu beteiligen.

(3) 1BEM wirkt als Alternative/andere Möglichkeit zu politischen Parteien bei der kommunalpolitischen Willensbildung in der Gemeinde Estenfeld mit seinem Ortsteil Mühlhausen mit. 2BEM vertritt dabei alle Bürgerinnen und Bürger in allen kommunalen Angelegenheiten ausschließlich nach parteipolitisch unabhängigen, sachbezogenen und ideologiefreien Grundsätzen.

(4) BEM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(5) BEM ist berechtigt, einer örtlichen Vereinigung organisierter Wählergruppen beizutreten.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) 1Mitglied kann jede natürliche Person bzw. jede Bürgerin/jeder Bürger der Gemeinde Estenfeld mit seinem Ortsteil Mühlhausen werden, die/der keiner Partei angehört.

(2) 1Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; im Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit zu bestätigen. 2Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft. 3Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. 4Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu. 5Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(3) 1Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Ordnungen an. 2Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen von BEM zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Organe zu befolgen.3Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren. 4Mitglieder sind aufgefordert, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds.

(5) Der Austritt kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden erklärt werden.

(6) 1Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  1. den Zielen oder dem Ansehen der Gruppierung schadet,
  2. einer politischen Partei beitritt.

2Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss. 3Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft über den Ausschluss die Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 4 Beitrag

Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 5 Organe

Die Organe von BEM sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstandschaft

(1) 1Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. einem/r Vorsitzenden,
  2. einem/r gleichberechtigten Stellvertreter/-innen,

2Jede Person vertritt BEM einzeln. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig, solange mindestens zwei unterschiedliche Personen dem Vorstand angehören.

(2) 1Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 2Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 3Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. 4Vom Ausscheiden bis zur Mitgliederversammlung veranlasst der übrige Vorstand eine kommissarische Besetzung, die auch in Personalunion ausgeführt werden kann.

(3) 1Der Vorstand wird durch einen Beirat unterstützt. 2Aufgaben des Vorstandes (bspw. Schriftführung etc.) können intern auf Mitglieder des Beirats übertragen werden. 3Die Zusammensetzung und Stärke des Beirats wird durch die Mitgliederversammlung im selben Turnus wie der Vorstand bestimmt; es ist mindestens eine/ein Beirätin/Beirat zu bestimmen.

(4) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Die Abstimmung ist geheim, wenn die Vorstandschaft dies mehrheitlich bestimmt. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.

(5) Die Vorstandsmitglieder und Beiräte sind ehrenamtlich tätig.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) 1Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 2Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder, hat die Vorstandschaft binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) 1Zu Mitgliederversammlungen und zu Aufstellungsversammlungen werden alle Mitglieder einzeln mindestens fünf Tage vor der Versammlung oder der Sitzung schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung eingeladen 2Die digitale Einberufung (bspw. per E-Mail oder Instant-Messaging-Dienst) ist ebenso zulässig. 3Die Ladung muss spätestens am dritten Tag vor dem Tag der Versammlung veröffentlicht oder zugegangen sein. 4Der Tag des Zugangs der Einladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet.

(3) 1Jedes Mitglied kann schriftlich oder per E-Mail bei einem Mitglied des Vorstands beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 2Das Vorstandsmitglied, bei dem der Antrag eingeht, hat die übrigen Mitglieder des Vorstandes unverzüglich über den Antrag zu unterrichten. 3Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn er spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des Vorstands eingeht. 4Geht er später ein oder wird er erst mündlich in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht. Insbesondere entscheidet sie über die

  1. Wahl eines/r Vorsitzenden,
  2. Wahl eines/r gleichberechtigten Stellvertreters/-in,
  3. Wahl des Beirats,
  4. Entgegennahme der Jahresberichte,
  5. Entlastung des Vorstands/der Vorständin,
  6. Aufstellung von Wahlvorschlägen (für Bewerberinnen/-er für die Gemeinderats-/Bürgermeisterwahlen).

(5) 1Der Versammlungsleiter und der Protokollführer werden durch den Vorstand bestimmt. 2Sollte vom Vorstand niemand anwesend sein, werden Versammlungsleiter und Schriftführer von der Mitgliederversammlung gewählt.

(6) 1In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 2Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen und durch Handzeichen. 2Die Abstimmung ist geheim, wenn der Versammlungsleiter dies bestimmt oder die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich verlangt.

(8) 1Abstimmungs-/Wahlberechtigt sind nur Mitglieder. 2Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. 3Wählbar für ein Amt in der Gruppierung BEM sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 8 Aufstellung von Wahlvorschlägen

(1) 1Die Aufstellung der Wahlvorschläge hat nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen. Jede/r Abstimmende hat gleich viele Stimmen. 2Zur Abstimmung berechtigt sind alle wahlberechtigte Mitglieder der Gruppierung BEM. 3Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. 4Das nähere Wahlverfahren wird von den Teilnahmeberechtigten der Aufstellungsversammlung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung beschlossen.

(2) 1Teilnahmeberechtigt an Aufstellungsversammlungen sind alle Mitglieder der Gruppierung BEM. 2Die Aufstellungsversammlung kann im Einzelfall durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder weitere Bürgerinnen und Bürger teilnehmen lassen.

(3) 1Als Bewerberinnen und Bewerber für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds oder des/der ersten Bürgermeisters/-in werden nur wählbare Bürgerinnen und Bürger aus den Reihen der Gruppierung BEM aufgestellt, die die Gewähr dafür bieten, dass sie unparteiisch, frei von Weisungen und allein ihrem Gewissen gehorchend, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Estenfeld mit seinem Ortsteil Mühlhausen und ihrer Bürgerinnen und Bürger entscheiden.

(4) 1Bei Gemeinderatswahlen können mit anderen Wahlvorschlagsträgern gemeinsame Wahlvorschläge eingegangen werden. 2Bei der Bürgermeisterwahl kann mit anderen Wahlvorschlagsträgern eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber aufgestellt werden.

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden eingehen.

(2) Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitgliedern gefasst werden.

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung der Gruppierung BEM kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Auflösung kann erfolgen, wenn

  1. drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und
  2. drei Viertel dieser Erschienenen dies beschließen.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

1Diese Satzung wurde am 22.09.2025 beschlossen. 2Sie tritt sofort in Kraft.

Estenfeld, 22.09.2025

Konrad Hasch

Vorsitzender

Maximilian Krüger

stv. Vorsitzender